die Straf- und Zivilklägerin musste den Beschuldigten vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr zunächst mit der Hand und anschliessend oral stimulieren. Besonders schwerwiegend empfand die Straf- und Zivilklägerin, dass der Beschuldigte mit anderen Frauen chattete und flirtete, dabei sexuell erregt war und anschliessend bei ihr den Geschlechtsverkehr einforderte. Sie fühlte sich dabei wie ein Sexualobjekt. Diese Vorfälle fanden insbesondere im Jahr 2015 statt. In der Phase nach der Wegnahme der Antibabypille durch den Beschuldigten (vor der zweiten Schwangerschaft mit F.________, ca. im Januar 2011) war der Geschlechtsverkehr besonders gewalttätig.