Der Geschlechtsverkehr war schmerzhaft, da er ohne Vorspiel und ohne Rücksichtnahme stattfand. Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich verbal oft dahingehend, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle oder versuchte, vom Beschuldigten wegzukommen bzw. wegzurutschen bzw. die sich annähernde Hand wegzuschieben. Dies hielt den Beschuldigten nicht davon ab, den Geschlechtsverkehr trotzdem zu vollziehen. Der Geschlechtsverkehr lief meistens nach demselben Muster ab; die Straf- und Zivilklägerin musste den Beschuldigten vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr zunächst mit der Hand und anschliessend oral stimulieren.