die Kammer geht angesichts der 11 Jahre dauernden Ehe von einer Anzahl von Geschlechtsverkehren im unteren bis mittleren dreistelligen Bereich aus. Dabei gab es nie zärtliche Momente oder ein Vorspiel zwischen den Ehegatten, insbesondere kein Küssen, Streicheln, Schmusen etc.. Oft bespuckte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin vor bzw. während bzw. nach dem Geschlechtsverkehr und bezeichnete diese als Hund. Er zog die Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs auch an den Haaren oder packte sie fest an den Oberarmen.