1139). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sämtliche zitierten Berichte der Straf- und Zivilklägerin und ihren Kindern massive Beeinträchtigungen attestieren, wobei kein Anlass besteht anzunehmen, dass diese andere Ursachen haben könnten, als das Verhalten des Beschuldigten bzw. die durch den Beschuldigten erlittenen Misshandlungen (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ und Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127 und pag.