1135 ff.) diagnostiziert nach wie vor eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine Angststörung sowie eine zur Zeit mittelgradige depressive Störung (pag. 1136). Er hält zusammengefasst fest, die Ängste im Zusammenhang mit den erlittenen schweren Delikten dominierten den Tag der Straf- und Zivilklägerin und bestimmten auch deren Nächte. Sie fühle sich nirgendwo sicher, auch nicht in ihrer Wohnung. Sie müsse oft durch die Wohnung laufen und kontrollieren, ob alles in Ordnung sei. Sie habe massive Angst einzuschlafen, da sie dann keine Kontrolle mehr habe.