Sobald die Straf- und Zivilklägerin auf die Gewalterlebnisse nur ansatzweise angesprochen werde, dekompensiere sie bzw. breche regelmässig in Tränen aus, zittere, spreche mit erhöhtem Sprachtempo durcheinander, sei hypervigil und sprunghaft im Denken. Es würden starke Flashbacks, Überregungssymptome, erhöhte Schreckhaftigkeit, vermehrte Reizbarkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen, Lärmempfindlichkeit, Hörminderung und depressive Stimmungseinbrüche sowie starke Verzweiflung auftreten.