479) hält fest, dass die Straf- und Zivilklägerin Frau X.________ von der Kita anvertraut habe, dass der Beschuldigte ihr den Finger gebrochen habe (vgl. dazu auch pag. 119). In Bezug auf F.________ konnten hingegen keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Aus dem Bericht des Sozialdienstes Bern betreffend den Informationsaustausch mit der Schulsozialarbeit der Q.________ (Schule) vom 3. Juni 2015 (pag. 480) geht lediglich hervor, dass die Schule bereits am 6. März 2015 bezüglich des Verdachts auf Kindswohlgefährdung informiert worden war, wobei die Schulleiterin Frau Y.________ keine Verletzungen habe feststellen können.