486 ff.). 13.3.12 Notizen betreffend Abklärungen bei der Q.________ (Schule) und der R.________ (Kita) Aus dem polizeilichen Berichtsrapport vom 2. Dezember 2015 geht hervor, dass durch die Polizei – und zuvor bereits durch den Sozialdienst – sowohl bei der Schule von E.________, als auch bei der Kita von F.________ Abklärungen betreffend Kindeswohlgefährdung getätigt wurden (pag. 119). Der Bericht des Sozialdienstes Bern bezüglich den Informationsaustausch mit der R.________ (Kita) vom 28. Mai 2015 (pag. 479) hält fest, dass die Straf- und Zivilklägerin Frau X.