Damit bestätigte der Beschuldigte selbst in der oberinstanzlichen Verhandlung noch, dass er es gewohnt ist, seinen Willen mittels bestimmten Äusserungen durchzusetzen. In der Gefährdungsmeldung vom 7. Oktober 2005 wird sodann ausgeführt, dass der Beschuldigte anlässlich eines Beschwerdegesprächs am 7. Oktober 2005 gesagt habe, er wisse nicht mehr was er sage und tue wenn er sich ärgere und aufrege, dies geschehe dann einfach mit ihm und er habe sich nicht mehr unter Kontrolle. Es sei auch schon vorgekommen, dass er in solchen Situationen seine Frau geschlagen oder Glas zertrümmert habe (pag.