41 Beschuldigte der Meinung, mit seinen Drohungen das erstinstanzliche Gericht beeinflussen bzw. einen Freispruch erwirken zu können. Einen ähnlichen Eindruck hinterlässt auch die «Drohung» des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er das Einvernahmeprotokoll nicht unterzeichnen werde, wenn er nun nicht reden dürfe (vgl. pag. 1119 Z. 21 f.). Damit bestätigte der Beschuldigte selbst in der oberinstanzlichen Verhandlung noch, dass er es gewohnt ist, seinen Willen mittels bestimmten Äusserungen durchzusetzen.