Er hält fest, dass Dr. med. O.________ den Beschuldigten seit dem 9. Dezember 1999 bis am 9. September 2014 behandelte und dass als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F.43.1; Foltererfahrung, 6 Jahre Gefängnis im Irak), eine Anpassungsstörung (F43.2) mit Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung, eine rezidivierende depressive Reaktion leichten Grades (F32.01) sowie somatische Beschwerden gestellt wurden. Dr. med. O.________ hatte gemäss Bericht keine Kenntnis betreffend häusliche Gewalt. In diesem Zusammenhang ist sodann auch der Bericht von Dr. med. O.________ vom 31. Oktober 2005 (pag.