Dezember 2014 (pag. 172 ff.) untermauern inhaltlich die Angaben der Straf- und Zivilklägerin, ohne dass Widersprüche auszumachen wären. So werden insbesondere die Probleme mit dem rechten Ohr (vgl. pag. 173), der Bruch des kleinen Fingers links (pag. 179) sowie akute Migräne (pag. 183 f.) attestiert. Der ärztliche Bericht von Dr. med. O.________ vom 14. Januar 2016 (pag. 189) betrifft als einziger Bericht den Beschuldigten. Er hält fest, dass Dr. med. O.________ den Beschuldigten seit dem 9. Dezember 1999 bis am 9. September 2014 behandelte und dass als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F.43.1;