um eine in Sachen Opferhilfe erfahrene Sozialarbeiterin, welche die Glaubhaftigkeit von Schilderungen häuslicher Gewalt entsprechend gut einzuschätzen und ihnen den richtigen Stellenwert zu geben vermag (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ und Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127 und pag. 1131). Sie gab an, an die Echtheit der Angaben der Straf- und Zivilklägerin zu glauben (pag. 262 Z. 245 ff.): «Ehrlich, also ich glaube ihr. So wie sie zu uns auf die Stelle gekommen ist. Es war echt. Ihre Verzweiflung, ihre Angst, ihre Tränen etc.