Die Zeugin N.________ wurde am 15. Januar 2016 durch die Polizei befragt (pag. 257 ff.). Sie hatte via Opferhilfe Kontakt mit der Straf- und Zivilklägerin, nachdem diese über ein Spital zugewiesen worden sei; ihnen sei mitgeteilt worden, die Straf- und Zivilklägerin sei Opfer häuslicher Gewalt geworden (pag. 258 Z. 25 ff.). Es handelt sich bei N.________ um eine in Sachen Opferhilfe erfahrene Sozialarbeiterin, welche die Glaubhaftigkeit von Schilderungen häuslicher Gewalt entsprechend gut einzuschätzen und ihnen den richtigen Stellenwert zu geben vermag (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt S._