_ wurde am 7. Dezember 2016 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 232 ff.). Er lernte den Beschuldigten und die Straf- und Zivilklägerin bei einem Treffen in der iranischen Botschaft kennen, kennt diese aber nicht privat (pag. 233 Z. 27 ff., pag. 234 Z. 57 f.). Er beschreibt sowohl den Beschuldigten als auch die Straf- und Zivilklägerin als lieb, freundlich und nett (pag. 234 Z. 52 ff. und Z. 70 f.), konnte darüber hinaus aber keine sachdienlichen Angaben machen. 13.3.8 Aussagen von N.________ Die Zeugin N.________ wurde am 15. Januar 2016 durch die Polizei befragt (pag.