226 Z. 36 ff.). Es ist deshalb naheliegend, dass die Zeugin zu Gunsten des Beschuldigten ausschliesslich sehr positiv über diesen sprach (vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1131). Die Angaben der Zeugin vermögen den Beschuldigten vor diesem Hintergrund weder zu belasten noch zu entlasten. 13.3.7 Aussagen von M.________ Der Zeuge M.________ wurde am 7. Dezember 2016 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag.