37 wobei die Aussagen der Zeugin übertrieben, beinahe impertinent anmuten. Hinzu kommt, dass die Zeugin den Beschuldigten besser kannte als die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte offenbar einen guten Draht zu ihr hatte, er ansonsten wohl kaum sie damit beauftragt hätte, während seiner Abwesenheit seine Frau zu suchen (vgl. pag. 226 Z. 36 ff.).