241 Z. 73 ff.). Zusammenfassend zweifelt die Kammer nicht an der Glaubhaftigkeit der differenzierten Aussagen der Zeugin; diese reihen sich nahtlos und ergänzend in die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin, diejenigen von E.________ und diejenigen des Zeugen J.________ sowie die weiteren Beweismittel ein und es kann beweiswürdigend darauf abgestellt werden. 13.3.6 Aussagen von L.________ Die Zeugin L.________ wurde durch die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2016 zu Protokoll befragt (pag.