___ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127). Für die Glaubhaftigkeit der Zeugin spricht schliesslich auch, dass sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen nicht übermässig belastete, ihn – obwohl sie von ihrer Freundin wusste, was der Beschuldigte dieser angetan hatte – insbesondere nicht schlecht beschrieb. So gab sie auf Frage hin, wie sie selber den Beschuldigten erlebt habe, lediglich zu Protokoll, es sei noch schwierig zu sagen, er habe kaum gesprochen und sei gleich nach dem Elternabend im Kindergarten wieder gegangen, richtig beschreiben könne sie ihn nicht (pag. 241 Z. 73 ff.).