245 Z. 289 f.) hätte belügen sollen. Insbesondere ist unwahrscheinlich, dass sich die Straf- und Zivilklägerin der Zeugin gegenüber nur geöffnet hätte, weil sie langfristig geplant hatte, den Beschuldigten anzuzeigen. Die Zeugin gab in diesem Zusammenhang denn auch an, die Straf- und Zivilklägerin habe sich ihr nur auf ihr Drängen hin geöffnet (vgl. dazu die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.