und Z. 234 ff.), dass die Kinder immer sehr ruhig hätten sein müssen (pag. 241 Z. 102 f.), dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin gedroht habe (pag. 242 Z. 134 ff., pag. 244 Z. 248 ff.) und dass der Beschuldigte den ganzen Tag zu Hause gewesen sei, die Straf- und Zivilklägerin aber in keiner Weise unterstützt habe (pag. 241 Z. 103 ff., pag. 242 Z. 132 f.). Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin ihre einzige Freundin (vgl. pag. 240 Z. 27 f. und pag. 245 Z. 289 f.) hätte belügen sollen.