36 dass es der Beschuldigte nicht gern gesehen habe, wenn die Straf- und Zivilklägerin mit E.________ nach draussen gegangen sei und dass sie deswegen immer wieder Ausreden und Entschuldigungen habe suchen müssen, damit wenigstens E.________ habe nach draussen gehen und spielen können (pag. 240 Z. 51 ff., vgl. auch pag. 242 Z. 110 ff., pag. 243 Z. 183 ff.).