240 Z. 33 ff.). Die Tatsache, dass K.________ wusste, dass beispielsweise ein Sozialarbeiter das Frauenhaus als einzige Möglichkeit für die Straf- und Zivilklägerin bezeichnet hatte (pag. 242 Z. 138 f.), belegt, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr vertraute und ihr viele Sachen über ihr Leben, die Ehe mit dem Beschuldigten und die erlittene häusliche Gewalt anvertraut hatte (vgl. dazu auch pag. 240 Z. 28 ff.). Die von der Zeugin gemachten Aussagen in der Einvernahme vom 13. April 2016 stimmen dabei mit den eigenen Angaben der Straf- und Zivilklägerin ausnahmslos überein.