in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127). Dennoch ist die Kammer der Auffassung, dass die Zeugin aus den folgenden Gründen glaubhafte Angaben machte: Insbesondere unterschied K.________ bei ihren Schilderungen zwischen Vorkommnissen, welche die Straf- und Zivilklägerin ihr anvertraut hatte, und Beobachtungen aus eigener Wahrnehmung (vgl. beispielhaft pag. 243 Z. 204 f. und pag. 244 Z. 252 f. sowie pag. 245 Z. 260 f.). Die Zeugin sah die Straf- und Zivilklägerin regelmässig auf dem gemeinsamen Schulweg (pag. 240 Z. 19 ff.) oder wenn die Straf- und Zivilklägerin am Freitag F.________ zur Kita brachte (pag. 240 Z. 33 ff.).