_ K.________ wurde am 13. April 2016 im Rahmen einer delegierten Einvernahme durch die Polizei als Zeugin befragt (pag. 239 ff.). Wie bereits erwähnt, kennt die Zeugin die Straf- und Zivilklägerin aufgrund des gemeinsamen Kindergarten- und Schulbesuchs ihrer beiden Söhne (vgl. pag. 240, Z. 17 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern beizupflichten, als dass die Sympathie der Zeugin der Strafund Zivilklägerin gegenüber nicht zu überhören ist (vgl. die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.