___ unglücklich gewesen sei, weil der Beschuldigte beispielsweise nie mit ihm auf den Spielplatz oder in den Park gegangen sei (pag. 221 Z. 108 ff.). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass auch auf die glaubhaften Angaben von J.________ abgestellt werden kann, welche die bereits für sich glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie diejenigen von E.________ stützen. 13.3.5 Aussagen von K.________ K.________ wurde am 13. April 2016 im Rahmen einer delegierten Einvernahme durch die Polizei als Zeugin befragt (pag.