, vgl. auch Z. 127 ff.; dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin kein Geld für den Kauf eines ÖV-Abonnements gab geht im Übrigen auch aus dem Bericht der UPD vom 4. April 2016 bzw. aus den darin zitierten Auszügen aus der Krankengeschichte der Straf- und Zivilklägerin hervor, wonach die Straf- und Zivilklägerin Dr. med. U.________ mehrmals um eine Mehrfahrtenkarte fragen musste, um diese weiterhin konsultieren zu können [vgl. pag. 215]). Weiter bestätigte der Zeuge, dass E.________ unglücklich gewesen sei, weil der Beschuldigte beispielsweise nie mit ihm auf den Spielplatz oder in den Park gegangen sei (pag.