_ bestätigte mit seinen Aussagen auch weitere Angaben der Straf- und Zivilklägerin, so beispielsweise dass der Beschuldigte das Sagen hatte, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht; die Straf- und Zivilklägerin habe sich kein Libero- Abo kaufen können, weil der Beschuldigte ihr kein Geld gegeben habe und sie habe im Winter zu Fuss von Bern zu ihnen nach Schliern kommen müssen (pag. 221, Z. 99 ff., vgl. auch Z. 127 ff.;