35 A.________ an, die Straf- und Zivilklägerin habe erzählt, dass sie nicht viel Wasser brauchen dürfe. Als eigene Beobachtung konnte er beschreiben, dass er viele Eimer mit Wasser gesehen habe, als er bei der Familie A.________ zu Besuch gewesen sei, das Leben der Familie sei nicht normal gewesen (pag. 220 Z. 82 ff.). J.________ bestätigte mit seinen Aussagen auch weitere Angaben der Straf- und Zivilklägerin, so beispielsweise dass der Beschuldigte das Sagen hatte, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht;