Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb J.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der Zeuge beschrieb den Beschuldigten als freundliche, witzige und hilfsbereite Person, hielt aber auch fest, mit seiner Familie sei der Beschuldigte eine andere Person, weswegen er schliesslich den Kontakt mit dem Beschuldigten abgebrochen habe (pag. 219 Z. 29 ff., Z. 33 f., Z. 36 ff., Z. 42 f. und Z. 45 ff.). Betreffend das Zusammenleben der Parteien gab der Zeuge an, er glaube, dass die Straf- und Zivilklägerin unglücklich gewesen sei (pag. 220 Z. 77 ff., später bestätigt auf pag. 222 Z. 134 ff.).