_ J.________ wurde am 7. Dezember 2016 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 218 ff.). Der Zeuge kannte den Beschuldigten zum Einvernahmezeitpunkt bereits seit ca. 13 Jahren (pag. 219 Z. 24), hatte mit diesem vor dessen Eheschluss sehr häufigen Kontakt (pag. 219 Z. 26 f.) und erlebte mit, wie die Strafund Zivilklägerin in die Schweiz kam (pag. 219 Z. 51 ff.). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb J.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.