Dabei blieben seine Aussagen nicht konstant und waren bereits in sich widersprüchlich sowie logisch nicht konsistent. Überdies lassen sie sich nicht in Einklang mit den übrigen Beweismitteln bringen. Sie sind mithin höchst unglaubhaft und es kann nicht darauf abgestellt werden. Insbesondere vermögen die Aussagen des Beschuldigten das stimmige Beweisbild nicht zu entkräften, welches sich bereits gestützt auf die überzeugenden, stringenten und glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und von E.________ ergibt. 13.3.4 Aussagen von J.________ J.________ wurde am 7. Dezember 2016 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag.