Abschliessend hält die Kammer fest, dass der persönliche Eindruck des Beschuldigten, welcher anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, ein aufgrund seiner Mimik und Gestik unterschwellig aggressiver war. So zeigte der Beschuldigte, während er sprach, insbesondere immer wieder mit dem Zeigefinger bestimmend und seinen Aussagen vermeintlich Nachdruck verleihend auf sein Gegenüber.