so sagte der Beschuldigte immer wieder aus, er selber habe die Straf- und Zivilklägerin nie zum Geschlechtsverkehr gezwungen, diese hingegen habe immer Lust gehabt und immer gegen seinen Willen mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzogen, dies selbst während den Schwangerschaften und zwar entgegen ärztlichen Rates. Auch habe die Straf- und Zivilklägerin mit ihm immer gegen seinen Willen Analverkehr haben wollen, obwohl er ihr gesagt habe, dass er dies nicht wolle und obwohl ihm dies aus religiösen Gründen gar nicht erlaubt sei (pag. 382 Z. 306 f. und Z. 309 f., pag. 383 Z. 312, Z. 318 ff., Z. 323 ff., pag. 400 Z. 764 ff., pag. 401 Z. 775 f., pag. 415 Z. 567 ff. und Z. 595 ff.,