418 Z. 730 ff.). Besonders deutlich wird die Strategie der Gegenangriffe schliesslich in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Übergriffe, wobei die Schilderungen der angeblich in sexueller Hinsicht hyperaktiven Straf- und Zivilklägerin nur als weltfremd bezeichnet werden können; so sagte der Beschuldigte immer wieder aus, er selber habe die Straf- und Zivilklägerin nie zum Geschlechtsverkehr gezwungen, diese hingegen habe immer Lust gehabt und immer gegen seinen Willen mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzogen, dies selbst während den Schwangerschaften und zwar entgegen ärztlichen Rates.