Ganz offensichtlich war es vielmehr der Beschuldigte, der die Kinder nicht «frei sein liess», wie dies E.________ und die Straf- und Zivilklägerin schilderten und wie sich – wie eben aufgezeigt – auch aus den eigenen Angaben des Beschuldigten ergibt. Dieselbe Rollenumkehr in seinen Aussagen nahm der Beschuldigte sodann auch in Bezug auf die Drohungsvorwürfe vor, wenn er schilderte, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm mit der Polizei gedroht, sollte er die Schwiegermutter darüber informieren, wie es bei ihnen zu Hause hergehe bzw. wie sie hier in der Schweiz lebe (pag. 389 Z. 206 f., pag. 396 Z. 528 ff., pag. 418 Z. 730 ff.).