Diese Angaben des Beschuldigten vertragen sich schlecht mit den zuvor zitierten Aussagen, wonach die Straf- und Zivilklägerin die Kinder immer geschlagen habe, weil sie keine Nerven gehabt habe bzw. die Kinder zu laut gewesen seien. Ganz offensichtlich war es vielmehr der Beschuldigte, der die Kinder nicht «frei sein liess», wie dies E.________ und die Straf- und Zivilklägerin schilderten und wie sich – wie eben aufgezeigt – auch aus den eigenen Angaben des Beschuldigten ergibt.