33 zu singen und dass seine Frau das Gefühl gehabt habe, die Kinder seien im Gefängnis, weswegen sie Streit gehabt hätten. Die Straf- und Zivilklägerin habe gesagt, die Kinder müssten frei sein, er, der Beschuldigte, solle sie frei sein lassen (pag. 410 Z. 322 ff.). Diese Angaben des Beschuldigten vertragen sich schlecht mit den zuvor zitierten Aussagen, wonach die Straf- und Zivilklägerin die Kinder immer geschlagen habe, weil sie keine Nerven gehabt habe bzw. die Kinder zu laut gewesen seien.