408 Z. 244 ff., pag. 412 Z. 451 ff.). In auffälliger Parallele zum gebrochenen Finger der Straf- und Zivilklägerin gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, einmal habe die Straf- und Zivilklägerin F.________ sogar die Hand gebrochen (pag. 392 Z. 322). Der Beschuldigte sagte jedoch ebenso aus, es sei richtig, dass es E.________ (aber nur abends) verboten gewesen sei, zu tanzen, zu hüpfen, laut zu sein, wild zu sein und