Auch vertrage E.________ nicht alle Lebensmittel; die Straf- und Zivilklägerin habe ihm dennoch entgegen ärztlichen Rates sowie gegen den Willen des Beschuldigten ungesundes Essen gegeben (pag. 288 Z. 157 ff., pag. 392 Z. 323 ff., pag. 398 Z. 639 ff., pag. 411 Z. 385 ff., vgl. auch pag. 776). Nebst der Tatsache, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit seinen Aussagen in ein schlechtes Licht zu rücken versuchte, indem er sie als schlechte, sorglose Mutter beschrieb, bestätigte er mit seinen Angaben ungewollt und zumindest indirekt auch die Aussagen von E.________ und diejenigen der Straf- und Zivilklägerin, wonach E.________ nur selten nach draussen gehen durfte.