Es handelt sich hierbei nach Auffassung der Kammer um eine völlig haltlose, weltfremde Behauptung. Insbesondere gehen aus den Akten keinerlei Hinweise dafür hervor, dass es der Straf- und Zivilklägerin während der Schwangerschaft aus medizinischen Gründen untersagt gewesen wäre, Treppen zu steigen. Der Beschuldigte führte auch aus, sein Sohn sei krank bzw. allergisch auf Blumen und dürfe deshalb manchmal nicht nach draussen gehen. Die Straf- und Zivilklägerin habe sich aber immer wieder darüber hinweggesetzt und sei trotzdem immer mit ihm nach draussen gegangen, dies auch bei schlechtem Wetter. Auch vertrage E.______