368 Z. 62 ff.). Als weiteres Beispiel verweist die Kammer auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 1. September 2016, in welcher der Beschuldigte weit ausschweifende Schilderungen dazu machte, wie er die Straf- und Zivilklägerin kennen gelernt und geheiratet habe (vgl. pag. 426 Z. 31 ff.). Sehr oft musste dem Beschuldigten denn auch eine Frage mehrmals gestellt werden bzw. musste er aufgefordert werden, auf eine konkrete Frage zu antworten, weil er von sich aus keine damit zusammenhängende Antwort, sondern lediglich zusammenhangslose Ausflüchte zu Protokoll gab (vgl. pag. 368 Z. 81 ff., pag. 369 Z. 87 f., pag. 372 Z. 244 ff., pag. 396 Z. 518 ff. und Z. 561, pag.