Ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten spricht, dass dieser in den Befragungen oft ausufernde und völlig zusammenhangslose Ausführungen machte. Beispielhaft seien in diesem Zusammenhang die Aussagen in der ersten Einvernahme vom 23. Dezember 2015 erwähnt, als der Beschuldigte weithergeholt und ohne direkten Zusammenhang mit den ihm gemachten Vorwürfen schilderte, die Familie der Straf- und Zivilklägerin sei sehr eifersüchtig und möge ihn, den Beschuldigten, nicht (vgl. pag. 368 Z. 62 ff.).