1117 Z. 4 ff.). Auch diese Aussagen des Beschuldigten sind somit höchst unglaubhaft, sie vermögen mithin die in diesem Zusammenhang durch die Straf- und Zivilklägerin gemachten glaubhaften Angaben nicht zu entkräften. Ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten spricht, dass dieser in den Befragungen oft ausufernde und völlig zusammenhangslose Ausführungen machte.