, Z. 249 f. und Z. 257 ff.). In der Einvernahme vom 28. April 2016 gab der Beschuldigte dann erstmals und von all seinen bisherigen Angaben komplett abweichend zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin sei zu Hause einmal hingefallen und habe sich dabei den Finger gebrochen (pag. 419 Z. 795). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestand der Beschuldigte zwar ein, dass die Straf- und Zivilklägerin während der Dauer der Ehe einmal den Finger gebrochen habe, dies sei aber nicht gewesen weil er sie geschlagen habe (pag. 768 Z. 4 f.).