1117 Z. 17 f.). Als Zwischenfazit hält die Kammer fest, dass die Angaben des Beschuldigten an einen regelrechten Aussage- Slalom erinnern, was klar gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Nicht gleichbleibend und widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschuldigten betreffend den gebrochenen Finger der Straf- und Zivilklägerin; in den ersten beiden Einvernahmen vom 23. Dezember 2015 gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie hätten zu Beginn, als die Straf- und Zivilklägerin in die Schweiz gekommen sei [Anm.: im Jahr 2005], einen einzigen Streit gehabt, dabei sei der Finger der Strafund Zivilklägerin gebrochen (pag. 372 Z. 277 f. und Z. 281 ff., pag. 373 Z. 308 f., pag.