397 Z. 575 ff.; sinngemäss bestätigt in der Einvernahme vom 28. April 2016, pag. 414 Z. 526 ff.). In der Einvernahme vom 28. April 2016 machte der Beschuldigte davon abweichend plötzlich geltend, sie hätten in den letzten drei Jahre der Ehe Probleme gehabt (pag. 417 Z. 692 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. September 2016 schilderte er wiederum, sie hätten zu Beginn der Beziehung Probleme gehabt, sie hätten sich dann versprochen sich nie mehr zu schlagen. Er habe die Straf- und Zivilklägerin daraufhin auch nie mehr geschlagen (pag. 432 Z. 256 ff., pag. 433 Z. 278; sinngemäss bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 768 Z. 39 f.).