374 Z. 342 ff.); gleichentags räumte der Beschuldigte in der Hafteröffnungseinvernahme ein, die Straf- und Zivilklägerin gegen den Kopf geschlagen sowie an den Haaren gezogen zu haben, dies habe er jedoch nur am Anfang gemacht (pag. 381 Z. 268 ff.). Unmittelbar danach bestritt der Beschuldigte wieder, die Straf- und Zivilklägerin jemals geschlagen zu haben (pag. 382 Z. 275 f., Z. 285, vgl. auch pag. 389 Z. 195 ff., pag. 395 Z. 481, pag. 413 Z. 495 f.). In der Einvernahme vom 14. April 2016 gestand der Beschuldigte wieder ein, dass es zu Beginn der Ehe bzw. im ersten Ehejahr zu körperlicher Gewalt gekommen sei (pag. 397 Z. 575 ff.;