Mit diesen letzten Aussagen bestätigte der Beschuldigte denn auch ungewollt die Angaben der Straf- und Zivilklägerin und diejenigen von E.________, wonach er seine Kinder mit der Hand am Hinterkopf geschlagen habe. Dass er die Handbewegung nur «ganz langsam» bzw. «ganz leicht» ausgeführt haben will, ist eine verharmlosende Schutzbehauptung und vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Dasselbe gilt in Bezug auf die anfängliche absolute Aussage des Beschuldigten, er habe die Straf- und Zivilklägerin nie geschlagen (vgl. pag. 372 Z. 274 ff., pag. 373 Z. 300 f., pag. 374 Z. 342 ff.);