30 E.________ ganz langsam am Hinterkopf «berührt» zu haben bzw. ihn am Ohr gezogen zu haben (pag. 412 Z. 423 f. und Z. 432 f., pag. 413 Z. 460 ff.; sinngemäss bestätigt in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. September 2016, pag. 432 Z. 272 f., pag. 439 Z. 510). Mit diesen letzten Aussagen bestätigte der Beschuldigte denn auch ungewollt die Angaben der Straf- und Zivilklägerin und diejenigen von E.________, wonach er seine Kinder mit der Hand am Hinterkopf geschlagen habe.